Der Freispruch nach § 276 Abs.5 StPO gilt im Strafrecht bzw. Strafprozessrecht als positivstes Ereignis im Gerichtsverfahren gegen den Angeklagten.
Durch das Gericht bzw. durch den Freispruch wird die Unschuldsvermutung bestätigt.
Der Freispruch kann aus rechtlichen oder auch aus tatsächlichen Gründen ausgesprochen werden. Bei dem Freispruch aus rechtlichen Gründen ist der Angeklagte nicht der strafrechtlichen Anklage schuldig. Von einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen spricht man, wenn dem Angeklagten die Straftat nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann oder durch das Strafverfahren rauskommt, dass dieser die Tat gar nicht begangen hat.
Anders als der Freispruch ist die Einstellung des Verfahrens. Dieser erfolgt lediglich, wenn das Strafverfahren noch nicht zum Punkt des Hauptverfahrens nach § 170 Abs.2 StPO gekommen ist. Das Hauptverfahren startet mit der Zustellung der Anklageschrift.
Wird der Angeklagte also freigesprochen, ist das Verfahren und der Fall vollständig abgeschlossen und der Angeklagte kann in diesem Fall nicht nochmal Anklage erhoben werden oder der Fall neu aufgenommen werden.
Wird der Angeklagte freigesprochen, so übernimmt die Staatskasse die Kosten für den Strafprozess.
Diese Seite soll Ihnen die Grundlagen des Freispruchs darlegen und mögliche Ansprüche auf Entschädigung aus dem Strafentschädigungsgesetz aufzeigen.